Vereinssatzung
vom 22. Februar 2009
Vogelliebhaber Aurich e. V.
(Abschrift)
Inhaltsübersicht
§ 1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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| 1.1 | Der Verein führt den Nahmen “Vogelliebhaber Aurich e. V.” und hat seinen Sitz in Aurich. | |
| 1.2 | Der Geschäftssitz ist der jeweilige Wohnsitz des 1. Vorsitzenden. | |
| 1.3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
| 1.4 | Der Verein wurde am 10. April 1967 gegründet und am 30.10.1968 in das Vereinsregister unter der Nr. 305 eingetragen. | |
§ 2 |
Zweck, Ziel und Aufgaben |
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| 2.1 | Der Verein ist ein Zusammenschluß von Vogelliebhabern und Vogelzüchter und vertritt seine Mitglieder bei Behörden, Körperschaften, in der Öffentlichkeit und bei den Dachverbänden. | |
| 2.2 | Der Verein verfolgt und fördert die Haltung und Zucht von Vögel in den Fachgruppen:
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| 2.3 | Das Interesse der Öffentlichkeit für die Haltung und Zucht der unter § 2.2 genannten Vögel soll gefördert werden. | |
| 2.4 | Es soll jährlich eine Vogelausstellung durchgeführt werden, wobei die Ausstellungsvögel von anerkannten Zuchtrichtern einer Bewertung unterzogen werden. Für die Bewertung sind die Richtlinien der Dachverbände, (DKB-Deutscher Kanarien- und Vogelzüchter Bund) und der AZ (Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht) maßgebend. | |
| 2.5 | Zur Förderung der Ausstellung werden Auszeichnung und Ehrenpreise im Rahmen der Möglichkeiten vergeben. | |
| 2.6 | Der Verein ist nicht politisch, rassistisch, oder konfessionell tätig. | |
§ 3 |
Verbandszugehörigkeit |
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| 3.1 | Der Verein ist Mitglied im DKB (Deutscher Kanarien- und Vogelzüchter Bund). | |
| 3.2 | Der Verein ist Mitglied in der AZ (Verein für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht). | |
| 3.3 | Der Verein ist Mitglied im DKB Landesverband 21 Nordsee e. V. | |
§ 4 |
Mitgliedschaft |
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| 4.1 | Jede unbescholtene Person kann Mitglied im Verein der “Vogelliebhaber Aurich e. V.” werden. | |
| 4.2 | Das Mindesteintrittsalter ist 10 Jahre. | |
| 4.3 | Fördernde Mitglieder können Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins fördern wollen. | |
| 4.4 | Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus, die Anerkennung der Vereinssatzung und die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind hier alle anwesenden Mitglieder. | |
| 4.5 | Ein Aufnahmeantrag kann ohne Bekanntgabe der Gründe abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar. | |
| 4.6 | Ein Aufnahmegesuch kann nach einem Jahr neu gestellt werden. | |
| 4.7 | Die Mitgliedschaft gilt für ein Jahr und verlängert sich automatisch, wenn nicht bis zum 30. September eines Jahres die Mitgliedschaft schriftlich gekündigt wird. | |
§ 5 |
Ehrenmitglieder |
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| 5.1 | Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und Personen ernannt werden, die den Zweck und die Ziele ded Vereins besonders unterstützen. | |
| 5.2 | Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und die Mitglieder. | |
| 5.3 | Bei der Beurteilung und Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen. | |
| 5.4 | Die Entscheidung zu einer Ehrenmitgliedschaft hat auf einer Vorstandssitzung (Vorstandsmitglieder nach § 9.1 und 9.2) mit Stimmenmehrheit zu erfolgen. | |
§ 6 |
Pflichten und Rechte |
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| 6.1 | Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung durch den Verein, in allen Fragen der Vogelhaltung und der Vogelzucht. | |
| 6.2 | Die Mitglieder können alle Einrichtungen des Vereins nutzen und an allen Veranstaltungen teilnehmen. | |
| 6.3 | Die Mitglieder haben die Pflicht sich für alle Ziele des Vereins einzusetzen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. | |
| 6.4 | Die Mitglieder haben die Pflicht die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen. | |
| 6.5 | Die im Verein zu verrichtenden Arbeiten sind von allen Mitgliedern zu erbringen, außer von Mitgliedern, die altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeiten verrichten können. | |
| 6.6 | Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossenen Beiträge verpflichtet. | |
| 6.7 | Die Mitgliedbeiträge werden im Voraus am 15. Oktober eines Jahres für das kommende Jahr eingezogen. | |
§ 7 |
Verlust der Mitgliedschaft |
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| 7.1 | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. | |
| 7.2 | Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. September an den Vorsitzenden erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Eine Kündigung ist jeweils zum Jahresende möglich. | |
| 7.3 | Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluß:
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| 7.4 | Der Ausschluß kann in weniger schweren Fällen auf eine bestimmte Zeit befristet werden. | |
| 7.5 | Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit. | |
| 7.6 | Der Beschluß ist dem betreffendem Mitglied schriftlich mitzuteilen. | |
| 7.7 | Gegen den Beschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit der Rechtfertigung auf der Mitgliederversammlu/g*eingeräumt werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist bindend. | |
§ 8 |
Organe des Vereins |
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| 8.1 | Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlungen. | |
§ 9 |
Vorstand |
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| 9.1 | Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. | |
| 9.2 | Zum erweiterten Vorstand gehören der 2. Schriftführer, der 2. Schatzmeister, die Fachgruppenleiter, der Ringwart, und der Pressewart. | |
| 9.3 | Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Jährlich wird auf der Jahreshauptversammlung die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. Im ersten Jahr nach Beschluß der neuen Satzung der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Schatzmeister und die Fachgruppenleiter. Im darauf folgenden Jahr der 2. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 2. Schatzmeister, der Ringwart und der Pressewart. Eine Wiederwahl ist zulässig. | |
| 9.4 | Der 1. Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des BGB. Ihm obliegt die Vereinsführung, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes. Er wird bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden in allen seinen Obliegenheiten und Befugnissen vertreten. | |
| 9.5 | Der Schriftführer hat von allen Mitgliederversammlungen ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind alle Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Schriftführer hat den laufenden Schriftverkehr im Verein zu führen, soweit dieser nicht vom Vorsitzenden oder vom Pressewart übernommen wird. | |
| 9.6 | Der Schatzmeister hat ordnungsgemäß die Vereinskasse zu führen. Die laufenden Einnahmen und Ausgaben sind in ein Kassenbuch einzutragen. Die Belege sind nach Nummern geordnet abzuheften. Der Schatzmeister sorgt für den pünktlichen Einzug der Mitgliederbeiträge. Er verwaltet die einzelnen Bankkonten und hat auf der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht über die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins zu geben. | |
| 9.7 | Der Vorstand bemüht sich vierteljährlich eine vereinseigene Zeitschrift “Vogelpost” zu erstellen. Die Zeitschrift soll alle Termine der Vereinsversammlungen und Fachgruppenzusammenkünfte, sowie Termine von Vogelausstellungen und Vogelbörsen enthalten. | |
| 9.8 | Der Verein kann Mitglieder zu Versammlungen der Dachorganisationen (DKB, AZ und DKB Landesverband) oder auch zu anderen Veranstaltungen im Interesse des Vereins delegieren und diesen Mitgliedern dafür die Fahrtkosten erstatten. Es werden nur die reinen Benzin oder Dieselkosten erstattet. | |
| 9.9 | Ale Ämter der Vorstandes sind Ehrenämter. Es werden lediglich bare Ausgaben, die im Interesse des Vereins entstanden sind, vergütet. | |
§ 10 |
Mitgliederversammlung |
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| 10.1 | In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. | |
| 10.2 | Einmal jährlich am Anfang des Kalenderjahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Zu dieser Jahreshauptversammlung muss 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Eine Einladung durch die Vogelpost ist möglich. | |
| 10.3 | Auf der Jahreshauptversammlung findet statt:
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| 10.4 | Die Wahlen erfolgen mit Stimmenmehrheit. Wenn ein Mitglied eine geheime Wahl beantragt, hat eine geheime Wahl stattzufinden. | |
| 10.5 | Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. | |
| 10.6 | Anträge auf Satzungsänderungen müssen 3 Monate vor dem Versammlungstermin schgriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. | |
| 10.7 | Monatlich soll eine Mitgliederversammlung sattfinden. Bedingt durch die Ferien können in den Sommermonaten bis zu zwei Monatsversammlungen ausfallen. | |
| 10.8 | In den Monatsversammlungen soll die Förderung der Vogelzucht und Haltung im Vordergrund stehen. Es soll eine fachliche Beratung der Mitglieder durch Vorträge und gegenseitige Aussprache erfolgen. | |
§ 11 |
Außerordentliche Jahreshauptversammlung |
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| 11.1 | Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung mit den Rechten einer ordentlichen Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn 2/3 des Gesamtvorstandes oder die Hälfe der Mitglieder dies fordern. | |
§ 12 |
Schlußbestimmungen |
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| 12.1 | Satzungsänderungen sind nur auf der Jahreshauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern zu beschließen. | |
| 12.2 | Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung bei einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. | |
| 12.3 | Bei einer Vereinsauflösung wird das Vermögen auf die Mitglieder zu gleichen Teilen aufgeteilt. | |
§ 13 |
Annahme der Satzung |
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| Die Annahme der vorstehenden Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung durch die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder am 22. Februar 2009 beschlossen. Die bisherige Satzung vom 25. April 1968 verliert hiermit seine Gültigkeit. | ||
Aurich, den 22. Februar 2009
| gez. 1. Vorsitzender Hinrich Friedrichs |
gez. 2. Vorsitzender Johann Eilers |
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| gez. 1. Schriftführer Volkmar Meyer |
gez. 1. Schatzmeister Heiner Friedrichs |
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